1.1 Wir erbringen alle unsere Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Geltung dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte, selbst wenn sie im Einzelfall nicht beigefügt sein sollten.
2.1 Unsere Angebote und Kostenvoranschläge sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als bindendes Angebot bezeichnet sind.
2.2 Maßgeblich für den Vertragsabschluss ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung. Maße, Gewichte, Zeichnungen, Abbildungen oder sonstige zusätzliche Angaben sind für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich bestätigt wird. Wir behalten uns technische Änderungen vor.
2.3 Bei sofortiger Ausführung des Auftrages gelten unsere Warenrechnung bzw. unser Lieferschein als Auftragsbestätigung.
2.4 Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung, so muss er dieser unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt der Vertrag nach Maßgabe unserer Auftragsbestätigung zustande.
2.5 Spätere Ergänzungen, Änderungen oder sonstige Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
2.6 Maßangaben sind, sofern nicht anders gekennzeichnet, in Millimeter angegeben. Toleranzen nach DIN bzw. nach Ott+Heugel Betriebsnormen
2.7 Werkzeugmuster werden nur gegen Berechnung geliefert.
3.1 Maßgeblich sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise in Euro. Diese gelten für den einzelnen Auftrag, nicht für Nachbestellungen. Die Preise gelten, sofern nicht anderes vereinbart wurde, ab Werk Ötisheim. Sie schließen Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll und Abladen, Aufstellen und gesetzlicher MwSt. nicht ein. Mehrkosten für Eilversand trägt der Besteller, ebenso besondere Verpackungs- und Versendungsformen nach Wunsch des
3.2 Der Mindestauftragswert beträgt EUR 250,-.
3.3 Soweit nach Vertragsabschluß bis zur Ausführung des Auftrages für uns nicht vorhersehbare Kostenerhöhungen, z.B. durch Erhöhung von Lohn- oder Materialkosten, eintreten, sind wir berechtigt, die Preise im Rahmen der veränderten Umstände und ohne Berechnung eines zusätzlichen Gewinns anzupassen.
4.1 Soweit nichts anderes vereinbart, ist der Rechnungsbetrag nach Rechnungsstellung innerhalb von 14 Tagen mit 2% Skonto oder spätestens nach 30 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Lohnarbeiten (z.B. Reparaturen, Serviceleistungen) sind nach Rechnungsstellung sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig.
4.2 Wechsel und Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung entgegengenommen. Dadurch entstehende Spesen und Kosten sind vom Kunden zu tragen.
4.3 Der Kunde darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist dem Kunden nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht und wenn die ihm zugrunde liegenden Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
4.4 Wir sind berechtigt, für erbrachte Leistungen Abschlagszahlungen zu verlangen.
4.5 Bei Erstaufträgen liefern wir nur gegen Vorkasse bzw. Nachname.
5.1 Wir liefern ab unserem Werk, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
5.2 Genannte Liefertermine gelten nur als unverbindliche Richtlinien, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
5.3 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.
5.4 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
5.5 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie im Eintritt unvorgesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss Das gilt auch, wenn diese beim Unterlieferanten eintreten. Diese Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Beginn und Ende derartiger Hindernisse werden wir in wichtigen Fällen dem Kunden mitteilen. Ebenso verlängert sich die Lieferfrist bei nachträglicher Änderung der Bestellung.
5.6 Zu vorzeitigen Lieferungen und Teillieferungen sowie zur Teilberechnungen sind wir berechtigt, sofern dem Kunden dies nicht unzumutbar ist.
5.7 Wird der Versand auf Wunsch des Kunden verzögert oder gerät der Kunde in Annahmeverzug, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstehenden Kosten, bei Lagerung in unserem Werk mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Wir sind jedoch berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Auftragsgegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Lieferfrist neu zu beliefern
5.8 Bestellungen auf Abruf sind vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung, innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung, vollständig abzunehmen. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt die Rest- bzw. Gesamtlieferung auf Kosten des Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Lieferung anzunehmen.
5.9 Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Bestellmenge fertigungsbedingt um ca. 10%, mindestens jedoch um 2 Stück über- oder unterschritten werden. Berechnet wird die Liefermenge.
6.1 Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat, gleichgültig ob mit eigenen oder fremden Transportmitteln. Dies gilt auch bei Teillieferungen oder wenn wir noch andere Leistungen, z.B. die Versandkosten, Anlieferung oder Aufstellung übernommen haben.
6.2 Verzögert sich oder unterbleibt der Versand die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
7.1 Wird uns bekannt, dass beim Kunden Wechsel protestiert werden, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn eingeleitet werden oder eine sonstige Vermögensverschlechterung eintritt, sind wir berechtigt, auch auf nicht fällige Forderungen Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen und bis dahin unsererseits Lieferung zu verweigern. Kommt der Kunde trotz angemessener Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung unserem Verlangen nicht nach, sind wir nach unserer Wahl zum Rücktritt oder zur Forderung von Schadensersatz berechtigt.
7.2 Weiter sind wir berechtigt, dem Kunden die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und – vorbehaltlich weitergehender Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – noch nicht bezahlte Ware auf Kosten des Kunden zurückzuholen.
8.1 Bei Bestellungen nach Zeichnung oder Muster haftet uns der Kunde dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
8.2 Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
9.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus bisherigen Verträgen. Zu den Forderungen gehören auch Scheck- und Wechselforderungen sowie Forderungen aus laufender Rechnung. Wird im Zusammenhang mit der Zahlung für uns eine Haftung aus Wechsel begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Inanspruchnahme aus dem Wechsel ausgeschlossen ist.
9.2 Kommt der Kunde in Zahlungsverzug oder wird erkennbar, dass unsere Zahlungsansprüche durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet sind, sind wir berechtigt, die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehaltes herauszuverlangen.
9.3 Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Der Kunde trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederbeschaffung des Liefergegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von dem Dritten eingezogen werden können.
9.4 Der Kunde ist berechtigt, vorbehaltlich des aus wichtigem Grund zulässigen Widerrufs, über den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsmäßigen Geschäftsgangs zu verfügen. Unzulässig sind insbesondere Sicherungsübereignung und Verpfändung. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware darf nur dann vom Kunden an den Erwerber weitergegeben werden, wenn sich der Kunde mit seinen Verpflichtungen uns gegenüber nicht in Verzug findet. Im Fall der Weiterveräußerung tritt der Kunde bereits jetzt sämtliche Ansprüche aus der Weiterveräußerung, insbesondere Zahlungsforderungen aber auch sonstige Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veräußerung stehen, in Höhe unseres Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde ist bis zu einem aus wichtigem Grund zulässigen Widerruf durch uns berechtigt, die abgetretenen Forderungen treuhänderisch einzuziehen. Der Weiterverkauf der Forderungen im Rahmen eines echten Factorings bedarf unserer vorherigen Zustimmung. Aus wichtigem Grund sind wir berechtigt, die Forderungsabtretung auch im Namen des Kunden den Drittschuldnern bekannt zu geben. Mit der Anzeige der Abtretung an den Drittschuldner erlischt die Einziehungsbefugnis des Kunden. Im Fall des Widerrufs der Einziehungsbefugnis können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Regelungen liegt insbesondere vor bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Kunden.
9.5 Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes durch den Kunden erfolgt stets für uns. Wir gelten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne weitere Verpflichtung. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Faktura-Betrages zum Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gelten im Übrigen die Vorschriften wie für den Liefergegenstand.
9.6 Für den Fall, dass der Liefergegenstand in der Weise mit beweglichen Sachen des Kunden verbunden, vermischt oder vermengt wird, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, überträgt der Kunde uns hiermit schon jetzt sein Eigentum an der Gesamtsache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu dem Wert der anderen verbunden, vermischten bzw. vermengten Sachen. Wird der Liefergegenstand mit beweglichen Sachen eines Dritten dergestalt verbunden, vermischt oder vermengt, dass die Sache des Dritten als Hauptsache anzusehen ist, so tritt der Kunden schon jetzt den ihm gegen den Dritten zustehenden Vergütungsanspruch in dem Betrag an uns ab, der dem auf den Liefergegenstand entfallenden Rechnungsendbetrag entspricht. Die durch Verbindung oder Vermischung entstandene neue Sache bzw. die uns zustehenden bzw. zu übertragenden (Mit-)Eigentumsrechte an der neuen Sache sowie die nach vorstehendem Absatz abgetretenen Vergütungsansprüche dienen in gleicher Weise der Sicherung unserer Forderungen wie der Liefergegenstand selbst.
9.7 Soweit der Eigentumsvorbehalt oder die Forderungsabtretung aufgrund nicht abdingbarer ausländischer Rechtsvorschriften unwirksam oder undurchsetzbar sein sollten, gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Forderungsabtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hiernach die Mitwirkung des Kunden erforderlich, hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhalt der Sicherheit erforderlich sind.
10.1 Der Kunde ist verpflichtet, bei Entgegennahme oder Erhalt jede Lieferung unverzüglich zu untersuchen und erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich bei uns zu rügen. Versteckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich gerügt werden. Ansonsten gilt die Lieferung als genehmigt.
10.2 Soweit ein von uns zu vertretender Mangel an dem Liefergegenstand vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder verzögert sie sich aus von uns zu vertretenden Gründen unangemessen, so kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
10.3 Mängelansprüche des Kunden verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache. Die gesetzlichen Verjährungsfristen gelten aber bei Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und beim Rückgriff des Unternehmers.
10.4 Schadensersatzansprüche im Rahmen der Gewährleistung kommen nur nach Maßgabe nachfolgender 11 in Betracht.
11.1 Wir haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, wenn es um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten geht, welche sich aus der Natur des Vertrages ergeben oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet. Im Übrigen sind bei leichter Fahrlässigkeit Schadensersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch solche, die auf Verletzung von Pflichten beim Abschluss des Vertrages oder von vertraglichen Nebenpflichten sowie auf Gewährleistung beruhen, ausgeschlossen.
11.2 Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz, bei anfänglichem Unvermögen oder von uns zu vertretender Unmöglichkeit sowie beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert worden sind und den Kunden gerade gegen den eingetretenen Schaden absichern sollen.
11.3 Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Ablieferung der Sache, in den unter 10.3 genannten Fällen, bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz gilt jeweils die gesetzliche Verjährungsfrist.
Ergänzend zu oder abweichend von diesen Geschäftsbedingungen gilt für Bearbeitungsverträge:
12.1 Für das Verhalten des an uns eingesandten Materials übernehmen wir keine Haftung. Unser Anspruch auf Vergütung bleibt unberührt.
12.2 Wird das Material bei der Bearbeitung durch unser Verschulden unbrauchbar, entfällt der Vergütungsanspruch. Der Schadensersatzanspruch des Bestellers richtet sich nach Nr. 11, Punkt 1.
13.1 Für alle mit uns bestehenden Rechtsbeziehungen ist deutsches Recht anzuwenden. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
13.2 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist für beide Teile ausschließlich der Sitz unseres Unternehmens.
13.3 Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist bei Kaufleuten für beide Teile Maulbronn. Wir können nach unserer Wahl Klage auch am Sitz des Kunden erheben.